Allgemeine Zahlungs- und
Lieferbedingungen der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nach niederländischem Handelmaatschappij
OBMtec B.V., RTE B.V., BMF B.V., H&M Holding
B.V., H&M Finance B.V. und OBMtec Central
Europe B.V., mit Sitz in Buitenpost (NL), OBMtec
UK Ltd, mit Sitz in Dunston (UK), OBMtec CE
SRO, mit Sitz in Votice (Tschechien) und OBMtec
DE GmbH, mit Sitz in Hesel (BRD), wie bei dem
Landgericht in Leeuwarden hinterlegt.
Artikel 0 Definitionen
0.1. Auftragnehmer: die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nach niederländischem Handelmaatschappij
OBMtec B.V., RTE B.V., BMF B.V., H&M Holding
B.V., H&M Finance B.V. und OBMtec Central
Europe B.V., mit Sitz in Buitenpost (NL), OBMtec
UK Ltd, mit Sitz in Dunston (UK), OBMtec CE
BV, OBMtec CE SRO, mit Sitz in Votice (Tschechien)
und OBMtec DE GmbH, mit Sitz in Hesel (BRD).
0.2. Auftraggeber: die Person oder Firma, mit
der der Vertrag abgeschlossen wird.
0.3. Parteien: Auftragnehmer und der Auftraggeber.
0.4. Angebot: jede(s) von Auftragnehmer an den
Auftraggeber gerichtete Preisangabe und/oder
Angebot, einschließlich eventueller dazugehöriger
Anlagen.
0.5. Vertrag: jeder von den Parteien abgeschlossene
Vertrag über die Erledigung von Arbeiten
oder den Kauf und Verkauf.
Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1. Diese allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen
finden Anwendung auf und gelten als Bestandteil
aller von Auftragnehmer unterbreiteten Angebote
und abgeschlossenen Verträge.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden von Auftragnehmer ausdrücklich
abgelehnt.
Artikel 2 Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich,
außer falls diesbezüglich ausdrücklich
schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen
sein sollte. Alle vom Auftragnehmer erteilten
Ratschläge und übergebenen Berechnungen,
Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Maße
und sonstigen Bezeichnungen von Produkten sind
sorgfältig erstellt bzw. hergestellt worden,
jedoch unverbindlich. Gezeigte oder übergebene
Muster, Zeichnungen oder Modelle gelten jeweils
nur als allgemeine Vorstellung der angebotenen
Produkte. Daraus können keine Ansprüche
hergeleitet werden.
2.2. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung
der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber
zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung
beziehungsweise der unterzeichnete Vertrag gilt
als vollständige und richtige Festlegung
des Vertragsinhaltes.
2.3. Sollte der Auftraggeber mit einem Vertreter
von Auftragnehmer einen Vertrag abschließen,
so hat Auftragnehmer in dem Fall, dass die unveränderte
Erfüllung dieses Vertrags auf Grund von
Umständen, die dem Vertreter billigerweise
nicht bekannt sein konnten, billigerweise nicht
von ihr verlangt werden kann, das Recht, dem
Auftraggeber innerhalb von acht Werktagen schriftlich
mitzuteilen, dass Auftragnehmer den Auftrag
nicht oder nicht unverändert erledigen
kann. In diesem Fall gilt, außer falls
die Parteien sich noch einigen sollten, der
Vertrag - ohne dass der Auftraggeber Anspruch
auf irgendeine Entschädigung erheben könnte
- als aufgelöst.
2.4. Der Abschluss von Verträgen beziehungsweise
die Bestätigung davon durch Auftragnehmer
erfolgt jeweils unter der auflösenden Bedingung,
dass aus den von Auftragnehmer einzuholenden
Informationen nicht hervorgeht, dass der Auftraggeber
unzureichend kreditwürdig ist. Auftragnehmer
kann sich nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss
beziehungsweise Versendung der Auftragsbestätigung
durch ein an den Auftraggeber zu richtendes
Schreiben auf diese auflösende Bedingung
berufen. Im Falle einer solchen Berufung gilt
der Vertrag als aufgelöst. In diesem Fall
kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche
geltend machen.
2.5. In Bezug auf Tätigkeiten und Arbeiten,
wofür auf Grund ihrer Art oder ihres Umfangs
weder ein Angebot beziehungsweise eine Auftragsbestätigung
versandt, noch ein Vertrag unterzeichnet wird,
kann der Vertrag in jeder juristisch möglichen
Weise nachgewiesen werden. Auf jeden Fall gilt,
dass die bei dem Auftraggeber eingegangene Rechnung,
außer wenn der Auftraggeber sofort Einspruch
dagegen erheben sollte, die getroffene Vereinbarung
richtig und vollständig wiedergibt und
als Auftragsbestätigung gilt.
2.6. Auftragnehmer ist berechtigt, bei oder
nach dem Abschluss des Vertrags, bevor sie eine
(weitere) Leistung erbringt, vom Auftraggeber
Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung aller
seiner Verpflichtungen zu verlangen.
2.7. Auftragnehmer ist befugt - falls er solches
für notwendig halten sollte -, zur ordentlichen
Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten.
Die Kosten davon werden gemäß der
übergebenen Preisangabe an den Auftraggeber
weitergegeben. Falls möglich, wird solches
mit dem Auftraggeber beraten.
2.8 Abweichungen von einem abgeschlossenen Vertrag
sind in einem von beiden Parteien unterzeichneten
Dokument festzulegen.
Artikel 3 Lieferfrist
3.1. Die von Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen
gelten nicht als Endfristen und sind jederzeit
unverbindlich. Auftragnehmer ist verpflichtet,
die angegebene Lieferfrist möglichst genau
einzuhalten. Außer im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber
im Falle von Überschreitung der Lieferfrist
nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, die
Annahme des Produktes zu verweigern, oder den
Vertrag ganz oder zum Teil aufzulösen.
3.2. Sollte der Auftraggeber die Produkte nach
Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen haben,
so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr
für ihn gelagert.
Artikel 4 Lieferung
4.1. Die Produkte werden ab Werk des Auftragnehmers
geliefert, außer wenn ausdrücklich
schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen
sein sollte (Ex Works, EXW).
Artikel 5 Preise und Preisänderungen
5.1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen
sich exklusive Mehrwertsteuer und inklusive
Verpackungskosten, Einfuhrzöllen in die
Niederlande und Frachtkosten in die Niederlande.
Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen
in den in diesem Absatz umschriebenen Kostenbestandteilen
sowie Änderungen in den Kursen der diversen
Währungen, in denen Auftragnehmer den Preis
der verkauften Produkte ausgedrückt hat,
dem Euro gegenüber an den Auftraggeber
weiterzugeben.
5.2. Auftragnehmer ist befugt, von ihr erbrachte
Mehrleistungen einzeln in Rechnung zu stellen,
auch falls sie nicht schriftlich mit der Erbringung
der Mehrleistungen beauftragt, oder der Preis
davon nicht vorher vereinbart sein sollte. Auf
die Berechnung des Preises der Mehrleistungen
finden die Bestimmungen des vorigen Absatzes
dieses Artikels entsprechend Anwendung.
Artikel 6 Höhere Gewalt
6.1. Von höherer Gewalt auf Seiten von
Auftragnehmer ist die Rede, wenn er nach Vertragsabschluss
auf Grund von Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr,
inneren Unruhen, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung,
Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Ein-
oder Ausfuhrbehinderungen, staatlichen Maßnahmen,
Defekten an Maschinerien, Störung in der
Lieferung von Energie oder irgendeines sonstigen
Umstandes, der die Erfüllung der Verpflichtungen
ganz oder zum Teil verhindert, oder auf Grund
dessen billigerweise nicht von Auftragnehmer
verlangt werden kann, dass sie ihren Verpflichtungen
nachkommt, ungeachtet der Tatsache, ob dieser
Umstand beim Vertragsabschluss voraussehbar
war, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen
aus dem Vertrag nachzukommen. Von höherer
Gewalt ist ebenfalls die Rede, falls in der
Firma Dritter, von denen Auftragnehmer bei der
Erfüllung des Vertrags abhängig ist,
von einem solchen Umstand die Rede sein sollte.
6.2. Sollte die höhere Gewalt während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als
6 Monaten andauern, so sind beide Parteien berechtigt,
den Vertrag aufzulösen. Die Parteien erklären,
dass sie in diesem Fall keine Entschädigungsansprüche
geltend machen werden.
6.3. Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlung der
Leistungen zu fordern, die im Rahmen der Erfüllung
des Vertrags erbracht worden sind, bevor die
Umstände eintraten, welche die höhere
Gewalt verursacht haben.
Artikel 7 Zahlung
7.1. Außer falls diesbezüglich schriftlich
eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte,
hat jede Zahlung von Rechnungen ohne irgendwelche
Ermäßigung oder Aufrechnung entweder
netto in bar bei oder vor der (Ab-) Lieferung,
oder allerdings spätestens innerhalb von
8 Tagen nach dem Rechnungsdatum mittels Einzahlung
oder Überweisung auf ein von Auftragnehmer
angegebenes Bank- oder Postgirokonto zu erfolgen.
Dabei ist das in den Kontoauszügen von
Auftragnehmer angegebene Wertstellungsdatum
entscheidend und gilt denn auch als Zahlungstag.
7.2. Falls Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
vereinbart hat, dass Zahlung über ein Bankinstitut
erfolgen wird, oder mittels eines Dokumentenkredits
oder Bankgarantien Sicherheit geleistet wird,
garantiert der Auftraggeber, dass solches über
eine erstklassige Bank erfolgen wird. Wenn Auftragnehmer
billigerweise an den genannten Qualifikationen
zweifeln kann, ist Auftragnehmer berechtigt,
die vorgeschlagene Bank abzulehnen und eine
andere Bank zu wählen.
7.3. Falls ein schuldiger Betrag nicht innerhalb
von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum gezahlt
wird, ist der Auftraggeber der Auftragnehmer
ab dem Rechnungsdatum bis zur vollständigen
Begleichung über den ganzen Rechnungsbetrag
Zinsen in Höhe von 1,5% Monat oder Teil
davon schuldig, ohne Inverzugsetzung.
Artikel 8 Eigentum
8.1. Die Produkte, die Auftragnehmer dem Auftraggeber
geliefert hat, bleiben Eigentum von Auftragnehmer,
bis der Auftraggeber den ganzen Kaufpreis des
betreffenden Produktes gezahlt hat.
8.2. Solange sich gemäß Art. 8.1.
Produkte von Auftragnehmer bei dem Auftraggeber
befinden, hat der Auftraggeber sie ordentlich
gegen die üblichen Risiken zu versichern.
8.3. Der Auftraggeber darf Produkte, an denen
ein Eigentumsvorbehalt besteht, nur im Rahmen
der normalen Geschäftstätigkeit nutzen.
Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich verboten,
diese Produkte als Pfand oder sonstwie als Sicherheit
zu Gunsten Dritter zu verwenden.
8.4. Sollte der Auftraggeber seiner in Art.
7.1. umschriebenen Zahlungsverpflichtung in
Bezug auf die betreffenden Produkte nicht nachkommen,
so ist Auftragnehmer, ohne Inverzugsetzung,
berechtigt, die in Art. 8.1. genannten, Auftragnehmer
gehörigen Produkte zu sich zu nehmen und
aus der Firma des Auftraggebers zu entfernen.
Artikel 9 Mängelrügen
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der
Ablieferung sofort zu prüfen, ob die gelieferten
Produkte eventuell Mängel oder Beschädigungen
aufweisen, oder diese Prüfung durchzuführen,
nachdem der Auftragnehmer gemeldet hat, dass
die Produkte für ihn bereitstehen. Eventuelle
Mängelrügen, unter anderem in Bezug
auf die Qualität, die Maße, das Gewicht
oder die Verpackung der gelieferten Produkte,
hat der Auftraggeber Auftragnehmer allerdings
spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang
der Produkte schriftlich zu melden.
9.2. Mängel, die billigerweise nicht innerhalb
dieser Frist feststellbar sind, sind Auftragnehmer
sofort, nachdem sie festgestellt sind, jedoch
auf jeden Fall innerhalb der Garantiefrist schriftlich
zu melden.
9.3. Sollte eine Mängelrüge nicht
innerhalb der in diesem Artikel festgelegten
Frist(en) gemeldet werden, so verwirkt der Auftraggeber
jeden Anspruch auf Grund der betreffenden Mängel.
9.4. Es steht dem Auftraggeber nicht frei, die
Produkte zurückzusenden, bevor Auftragnehmer
solches schriftlich genehmigt hat.
Artikel 10 Garantie
10.1. Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber
oder dem ersten faktischen Benutzer eines Produktes,
das Auftragnehmer dem Auftraggeber geliefert
hat, gegenüber für die solide Konstruktion
sowie die richtige Qualität des gelieferten
Produktes. Auftragnehmer hat auf Grund dieser
Garantie ausschließlich die nachfolgenden
Verpflichtungen:
a. Wird ein Mangel (jede Eigenschaft, auf Grund
deren der Auftraggeber das gelieferte Produkt
nicht zur normalen Benutzung verwenden kann)
innerhalb eines halben Jahres nach dem Datum,
an dem das betreffende Produkt dem Auftraggeber
geliefert worden ist, schriftlich Auftragnehmer
gemeldet, so gehen alle mit der Reparatur beziehungsweise
dem Ersatz - solches in dem ausschließlich
vom Auftragnehmer zu bestimmenden Maße,
einschließlich 50% der Frachtkosten, auf
Rechnung von Auftragnehmer. Der Auftraggeber
ist verpflichtet die Produkte gegebenenfalls
dem Auftragnehmer zur Reparatur anzubieten.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen die
Reparaturarbeiten möglichst bald zu erledigen.
Diese Arbeiten werden grundsätzlich während
der üblichen Arbeitsstunden ausgeführt.
An Sonn- und Feiertagen werden keine Reparaturarbeiten
ausgeführt.
b. Tritt der vorgenannte Fall im Zeitraum zwischen
einem halben Jahr und einem Jahr nach dem Lieferdatum
ein, so gehen nur die Einzelteile auf Rechnung
von Auftragnehmer.
c. Diese Fristen fangen jeweils am Lieferdatum
an.
10.2. Die in Art. 10.1. umschriebenen Garantien
erlöschen:
- nach Ablauf der in Art. 10.1. umschriebenen
Fristen;
- falls der Auftraggeber einen Mangel nicht
innerhalb von 3 Tagen, nachdem er ihn festgestellt
hat, Auftragnehmer gemeldet hat;
- falls der Auftraggeber oder der erste Benutzer
ohne Zustimmung von Auftragnehmer selber Reparaturen
vorgenommen hat;
- im Falle unfachmännischer Benutzung,
einschließlich Nichtbeachtung von Lager-,
Instandhaltungs-, Anwendungs- und Betriebsvorschriften
oder
- Falls der Auftraggeber falsche Einzelteile
oder keine Originaleinzelteile montiert haben
sollte.
Artikel 11 Haftung des Auftragnehmers
11.1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen
von Art. 9 ist Auftragnehmer im Falle der Lieferung
mangelhafter Produkte berechtigt, die gelieferten
Produkte auszubessern, oder gegen Herausgabe
der gelieferten Produkte entweder dem Auftraggeber
den Kaufpreis zurückzuerstatten, oder die
Produkte durch ähnliche, gleichwertige
Produkte zu ersetzen. Ansonsten kann der Auftraggeber
keine Entschädigungsansprüche geltend
machen.
11.2. Haftung von Auftragnehmer für irgendeinen
Schaden - einschließlich jeden Schadens
an der Umwelt und jeden Folgeschadens -, den
der Auftraggeber oder ein Dritter auf Grund
der Anwendung der von Auftragnehmer gelieferten
Produkte erleiden sollte, ist ausgeschlossen,
außer im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für
den Inhalt der von Auftragnehmer zu den gelieferten
Produkten erteilten Produktinformationen.
11.3. Die Haftung von Auftragnehmer wird sich
auf jeden Fall auf den Betrag beschränken,
der dem Kaufpreis der betreffenden, dem Auftraggeber
gelieferten Produkte entspricht.
11.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer
von sämtlichen Ansprüchen Dritter
aufgrund der Qualität der dem Auftraggeber
gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen
frei.
Artikel 12 Auflösung, außergerichtliche
Kosten
12.1. Sollte der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung,
die sich für ihn aus dem mit Auftragnehmer
abgeschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordentlich nachkommen,
so ist der Auftraggeber im Verzug, und ist Auftragnehmer
berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche
Intervention:
- die Erfüllung des Vertrags sowie der
unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge
aufzuschieben, bis die Erfüllung der betreffenden
Verpflichtung hinreichend sichergestellt ist,
oder
- den Vertrag und die damit zusammenhängenden
Verträge ganz oder zum Teil aufzulösen,
solches unbeschadet der Auftragnehmer auf Grund
des Gesetzes ansonsten zustehenden Rechte, ohne
dass Auftragnehmer zur Zahlung irgendeiner Entschädigung
gehalten wäre.
12.2. Falls über den Auftraggeber der Konkurs
verhängt oder ihm Zahlungsaufschub gewährt
wird, oder die Produkte des Auftraggebers (zum
Teil) beschlagnahmt werden, werden alle mit
dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge
von Rechts wegen aufgelöst, außer
wenn Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb
einer angemessenen Frist mitteilen sollte, dass
sie die Erfüllung (eines Teiles) des betreffenden
Vertrags verlangt.
12.3. Sollte Auftragnehmer auf Grund von Nichterfüllung
auf Seiten des Auftraggebers gerichtliche oder
außergerichtliche Rechtshilfekosten anfallen,
so hat der Auftraggeber Auftragnehmer diese
Kosten zu ersetzen. Hiermit vereinbaren die
Parteien, dass die außergerichtlichen
Kosten sich im Falle von Nichtzahlung auf 15%
des schuldigen Betrags, jedoch mindestens auf
€ 500,-- belaufen werden.
Artikel 13 Annullierung
13.1. Falls der Auftraggeber den mit dem Auftragnehmer
abgeschlossenen Vertrag lösen möchte,
und der Auftragnehmer sich schriftlich damit
einverstanden erklärt, ist der Auftraggeber
verpflichtet, außer wenn diesbezüglich
schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen
sein sollte, die vom Auftragnehmer – eventuell
auf Termin – eingekauften Materialien
und Grundstoffe, eventuell be- oder verarbeitet,
zu dem vom Auftragnehmer bestimmten oder zu
bestimmenden Preis zu übernehmen und außerdem
dem Auftragnehmer, unter anderem aufgrund von
Gewinnausfall, eine fixierte Entschädigung
in Höhe von mindestens 20% des vereinbarten
Preises zu zahlen, solches unbeschadet der sonstigen
Rechte, die dem Auftragnehmer kraft des Gesetzes
zustehen, einschließlich des Rechtes völlige
Entschädigung zu fordern. Sollte Auftragnehmer
im Zusammenhang mit dem Auftrag mit einer Bank
oder einem Dritten einen Devisenvertrag abgeschlossen
haben, so ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet,
OBM-tec. oder RTE oder BMF die sich aus der
Annullierung ergebenden Devisenverluste zu ersetzen.
13.2. Der Auftraggeber stellt Auftragnehmer
von allen Forderungen Dritter auf Grund der
Annullierung des Auftrags durch den Auftraggeber
frei.
Artikel 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen
den Parteien findet ausschließlich das
niederländische Recht Anwendung.
14.2. Sollten auf Grund des Vertrags Streitigkeiten
entstehen, so ist das niederländische Gericht,
unter Ausschluss aller sonstigen Behörden,
für die Entscheidung zuständig. Sämtliche
Streitigkeiten, bei denen gilt, dass das Gericht
für die Entscheidung zuständig ist,
werden ausschließlich vom Landgericht
in Leeuwarden geschlichtet.