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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach niederländischem Handelmaatschappij OBMtec B.V., RTE B.V., BMF B.V., H&M Holding B.V., H&M Finance B.V. und OBMtec Central Europe B.V., mit Sitz in Buitenpost (NL), OBMtec UK Ltd, mit Sitz in Dunston (UK), OBMtec CE SRO, mit Sitz in Votice (Tschechien) und OBMtec DE GmbH, mit Sitz in Hesel (BRD), wie bei dem Landgericht in Leeuwarden hinterlegt.

Artikel 0 Definitionen
0.1. Auftragnehmer: die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach niederländischem Handelmaatschappij OBMtec B.V., RTE B.V., BMF B.V., H&M Holding B.V., H&M Finance B.V. und OBMtec Central Europe B.V., mit Sitz in Buitenpost (NL), OBMtec UK Ltd, mit Sitz in Dunston (UK), OBMtec CE BV, OBMtec CE SRO, mit Sitz in Votice (Tschechien) und OBMtec DE GmbH, mit Sitz in Hesel (BRD).
0.2. Auftraggeber: die Person oder Firma, mit der der Vertrag abgeschlossen wird.
0.3. Parteien: Auftragnehmer und der Auftraggeber.
0.4. Angebot: jede(s) von Auftragnehmer an den Auftraggeber gerichtete Preisangabe und/oder Angebot, einschließlich eventueller dazugehöriger Anlagen.
0.5. Vertrag: jeder von den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Erledigung von Arbeiten oder den Kauf und Verkauf.

Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1. Diese allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf und gelten als Bestandteil aller von Auftragnehmer unterbreiteten Angebote und abgeschlossenen Verträge.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von Auftragnehmer ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2 Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich, außer falls diesbezüglich ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte. Alle vom Auftragnehmer erteilten Ratschläge und übergebenen Berechnungen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Maße und sonstigen Bezeichnungen von Produkten sind sorgfältig erstellt bzw. hergestellt worden, jedoch unverbindlich. Gezeigte oder übergebene Muster, Zeichnungen oder Modelle gelten jeweils nur als allgemeine Vorstellung der angebotenen Produkte. Daraus können keine Ansprüche hergeleitet werden.
2.2. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung beziehungsweise der unterzeichnete Vertrag gilt als vollständige und richtige Festlegung des Vertragsinhaltes.
2.3. Sollte der Auftraggeber mit einem Vertreter von Auftragnehmer einen Vertrag abschließen, so hat Auftragnehmer in dem Fall, dass die unveränderte Erfüllung dieses Vertrags auf Grund von Umständen, die dem Vertreter billigerweise nicht bekannt sein konnten, billigerweise nicht von ihr verlangt werden kann, das Recht, dem Auftraggeber innerhalb von acht Werktagen schriftlich mitzuteilen, dass Auftragnehmer den Auftrag nicht oder nicht unverändert erledigen kann. In diesem Fall gilt, außer falls die Parteien sich noch einigen sollten, der Vertrag - ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf irgendeine Entschädigung erheben könnte - als aufgelöst.
2.4. Der Abschluss von Verträgen beziehungsweise die Bestätigung davon durch Auftragnehmer erfolgt jeweils unter der auflösenden Bedingung, dass aus den von Auftragnehmer einzuholenden Informationen nicht hervorgeht, dass der Auftraggeber unzureichend kreditwürdig ist. Auftragnehmer kann sich nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss beziehungsweise Versendung der Auftragsbestätigung durch ein an den Auftraggeber zu richtendes Schreiben auf diese auflösende Bedingung berufen. Im Falle einer solchen Berufung gilt der Vertrag als aufgelöst. In diesem Fall kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche geltend machen.
2.5. In Bezug auf Tätigkeiten und Arbeiten, wofür auf Grund ihrer Art oder ihres Umfangs weder ein Angebot beziehungsweise eine Auftragsbestätigung versandt, noch ein Vertrag unterzeichnet wird, kann der Vertrag in jeder juristisch möglichen Weise nachgewiesen werden. Auf jeden Fall gilt, dass die bei dem Auftraggeber eingegangene Rechnung, außer wenn der Auftraggeber sofort Einspruch dagegen erheben sollte, die getroffene Vereinbarung richtig und vollständig wiedergibt und als Auftragsbestätigung gilt.
2.6. Auftragnehmer ist berechtigt, bei oder nach dem Abschluss des Vertrags, bevor sie eine (weitere) Leistung erbringt, vom Auftraggeber Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen zu verlangen.
2.7. Auftragnehmer ist befugt - falls er solches für notwendig halten sollte -, zur ordentlichen Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten. Die Kosten davon werden gemäß der übergebenen Preisangabe an den Auftraggeber weitergegeben. Falls möglich, wird solches mit dem Auftraggeber beraten.
2.8 Abweichungen von einem abgeschlossenen Vertrag sind in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument festzulegen.

Artikel 3 Lieferfrist
3.1. Die von Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen gelten nicht als Endfristen und sind jederzeit unverbindlich. Auftragnehmer ist verpflichtet, die angegebene Lieferfrist möglichst genau einzuhalten. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber im Falle von Überschreitung der Lieferfrist nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, die Annahme des Produktes zu verweigern, oder den Vertrag ganz oder zum Teil aufzulösen.
3.2. Sollte der Auftraggeber die Produkte nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen haben, so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr für ihn gelagert.

Artikel 4 Lieferung
4.1. Die Produkte werden ab Werk des Auftragnehmers geliefert, außer wenn ausdrücklich
schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte (Ex Works, EXW).

Artikel 5 Preise und Preisänderungen
5.1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und inklusive Verpackungskosten, Einfuhrzöllen in die Niederlande und Frachtkosten in die Niederlande. Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen in den in diesem Absatz umschriebenen Kostenbestandteilen sowie Änderungen in den Kursen der diversen Währungen, in denen Auftragnehmer den Preis der verkauften Produkte ausgedrückt hat, dem Euro gegenüber an den Auftraggeber weiterzugeben.
5.2. Auftragnehmer ist befugt, von ihr erbrachte Mehrleistungen einzeln in Rechnung zu stellen, auch falls sie nicht schriftlich mit der Erbringung der Mehrleistungen beauftragt, oder der Preis davon nicht vorher vereinbart sein sollte. Auf die Berechnung des Preises der Mehrleistungen finden die Bestimmungen des vorigen Absatzes dieses Artikels entsprechend Anwendung.

Artikel 6 Höhere Gewalt
6.1. Von höherer Gewalt auf Seiten von Auftragnehmer ist die Rede, wenn er nach Vertragsabschluss auf Grund von Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, inneren Unruhen, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Ein- oder Ausfuhrbehinderungen, staatlichen Maßnahmen, Defekten an Maschinerien, Störung in der Lieferung von Energie oder irgendeines sonstigen Umstandes, der die Erfüllung der Verpflichtungen ganz oder zum Teil verhindert, oder auf Grund dessen billigerweise nicht von Auftragnehmer verlangt werden kann, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt, ungeachtet der Tatsache, ob dieser Umstand beim Vertragsabschluss voraussehbar war, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen. Von höherer Gewalt ist ebenfalls die Rede, falls in der Firma Dritter, von denen Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags abhängig ist, von einem solchen Umstand die Rede sein sollte.
6.2. Sollte die höhere Gewalt während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als 6 Monaten andauern, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Die Parteien erklären, dass sie in diesem Fall keine Entschädigungsansprüche geltend machen werden.
6.3. Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlung der Leistungen zu fordern, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags erbracht worden sind, bevor die Umstände eintraten, welche die höhere Gewalt verursacht haben.

Artikel 7 Zahlung
7.1. Außer falls diesbezüglich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte, hat jede Zahlung von Rechnungen ohne irgendwelche Ermäßigung oder Aufrechnung entweder netto in bar bei oder vor der (Ab-) Lieferung, oder allerdings spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum mittels Einzahlung oder Überweisung auf ein von Auftragnehmer angegebenes Bank- oder Postgirokonto zu erfolgen. Dabei ist das in den Kontoauszügen von Auftragnehmer angegebene Wertstellungsdatum entscheidend und gilt denn auch als Zahlungstag.
7.2. Falls Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass Zahlung über ein Bankinstitut erfolgen wird, oder mittels eines Dokumentenkredits oder Bankgarantien Sicherheit geleistet wird, garantiert der Auftraggeber, dass solches über eine erstklassige Bank erfolgen wird. Wenn Auftragnehmer billigerweise an den genannten Qualifikationen zweifeln kann, ist Auftragnehmer berechtigt, die vorgeschlagene Bank abzulehnen und eine andere Bank zu wählen.
7.3. Falls ein schuldiger Betrag nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum gezahlt wird, ist der Auftraggeber der Auftragnehmer ab dem Rechnungsdatum bis zur vollständigen Begleichung über den ganzen Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 1,5% Monat oder Teil davon schuldig, ohne Inverzugsetzung.

Artikel 8 Eigentum
8.1. Die Produkte, die Auftragnehmer dem Auftraggeber geliefert hat, bleiben Eigentum von Auftragnehmer, bis der Auftraggeber den ganzen Kaufpreis des betreffenden Produktes gezahlt hat.
8.2. Solange sich gemäß Art. 8.1. Produkte von Auftragnehmer bei dem Auftraggeber befinden, hat der Auftraggeber sie ordentlich gegen die üblichen Risiken zu versichern.
8.3. Der Auftraggeber darf Produkte, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht, nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nutzen. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich verboten, diese Produkte als Pfand oder sonstwie als Sicherheit zu Gunsten Dritter zu verwenden.
8.4. Sollte der Auftraggeber seiner in Art. 7.1. umschriebenen Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die betreffenden Produkte nicht nachkommen, so ist Auftragnehmer, ohne Inverzugsetzung, berechtigt, die in Art. 8.1. genannten, Auftragnehmer gehörigen Produkte zu sich zu nehmen und aus der Firma des Auftraggebers zu entfernen.

Artikel 9 Mängelrügen
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Ablieferung sofort zu prüfen, ob die gelieferten Produkte eventuell Mängel oder Beschädigungen aufweisen, oder diese Prüfung durchzuführen, nachdem der Auftragnehmer gemeldet hat, dass die Produkte für ihn bereitstehen. Eventuelle Mängelrügen, unter anderem in Bezug auf die Qualität, die Maße, das Gewicht oder die Verpackung der gelieferten Produkte, hat der Auftraggeber Auftragnehmer allerdings spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Produkte schriftlich zu melden.
9.2. Mängel, die billigerweise nicht innerhalb dieser Frist feststellbar sind, sind Auftragnehmer sofort, nachdem sie festgestellt sind, jedoch auf jeden Fall innerhalb der Garantiefrist schriftlich zu melden.
9.3. Sollte eine Mängelrüge nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist(en) gemeldet werden, so verwirkt der Auftraggeber jeden Anspruch auf Grund der betreffenden Mängel.
9.4. Es steht dem Auftraggeber nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor Auftragnehmer solches schriftlich genehmigt hat.

Artikel 10 Garantie
10.1. Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber oder dem ersten faktischen Benutzer eines Produktes, das Auftragnehmer dem Auftraggeber geliefert hat, gegenüber für die solide Konstruktion sowie die richtige Qualität des gelieferten Produktes. Auftragnehmer hat auf Grund dieser Garantie ausschließlich die nachfolgenden Verpflichtungen:
a. Wird ein Mangel (jede Eigenschaft, auf Grund deren der Auftraggeber das gelieferte Produkt nicht zur normalen Benutzung verwenden kann) innerhalb eines halben Jahres nach dem Datum, an dem das betreffende Produkt dem Auftraggeber geliefert worden ist, schriftlich Auftragnehmer gemeldet, so gehen alle mit der Reparatur beziehungsweise dem Ersatz - solches in dem ausschließlich vom Auftragnehmer zu bestimmenden Maße, einschließlich 50% der Frachtkosten, auf Rechnung von Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Produkte gegebenenfalls dem Auftragnehmer zur Reparatur anzubieten. Der Auftragnehmer wird sich bemühen die Reparaturarbeiten möglichst bald zu erledigen. Diese Arbeiten werden grundsätzlich während der üblichen Arbeitsstunden ausgeführt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Reparaturarbeiten ausgeführt.
b. Tritt der vorgenannte Fall im Zeitraum zwischen einem halben Jahr und einem Jahr nach dem Lieferdatum ein, so gehen nur die Einzelteile auf Rechnung von Auftragnehmer.
c. Diese Fristen fangen jeweils am Lieferdatum an.
10.2. Die in Art. 10.1. umschriebenen Garantien erlöschen:
- nach Ablauf der in Art. 10.1. umschriebenen Fristen;
- falls der Auftraggeber einen Mangel nicht innerhalb von 3 Tagen, nachdem er ihn festgestellt hat, Auftragnehmer gemeldet hat;
- falls der Auftraggeber oder der erste Benutzer ohne Zustimmung von Auftragnehmer selber Reparaturen vorgenommen hat;
- im Falle unfachmännischer Benutzung, einschließlich Nichtbeachtung von Lager-, Instandhaltungs-, Anwendungs- und Betriebsvorschriften oder
- Falls der Auftraggeber falsche Einzelteile oder keine Originaleinzelteile montiert haben sollte.

Artikel 11 Haftung des Auftragnehmers
11.1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 9 ist Auftragnehmer im Falle der Lieferung mangelhafter Produkte berechtigt, die gelieferten Produkte auszubessern, oder gegen Herausgabe der gelieferten Produkte entweder dem Auftraggeber den Kaufpreis zurückzuerstatten, oder die Produkte durch ähnliche, gleichwertige Produkte zu ersetzen. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche geltend machen.
11.2. Haftung von Auftragnehmer für irgendeinen Schaden - einschließlich jeden Schadens an der Umwelt und jeden Folgeschadens -, den der Auftraggeber oder ein Dritter auf Grund der Anwendung der von Auftragnehmer gelieferten Produkte erleiden sollte, ist ausgeschlossen, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für den Inhalt der von Auftragnehmer zu den gelieferten Produkten erteilten Produktinformationen.
11.3. Die Haftung von Auftragnehmer wird sich auf jeden Fall auf den Betrag beschränken, der dem Kaufpreis der betreffenden, dem Auftraggeber gelieferten Produkte entspricht.
11.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Qualität der dem Auftraggeber gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen frei.

Artikel 12 Auflösung, außergerichtliche Kosten
12.1. Sollte der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich nachkommen, so ist der Auftraggeber im Verzug, und ist Auftragnehmer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention:
- die Erfüllung des Vertrags sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge aufzuschieben, bis die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung hinreichend sichergestellt ist,
oder
- den Vertrag und die damit zusammenhängenden Verträge ganz oder zum Teil aufzulösen,
solches unbeschadet der Auftragnehmer auf Grund des Gesetzes ansonsten zustehenden Rechte, ohne dass Auftragnehmer zur Zahlung irgendeiner Entschädigung gehalten wäre.
12.2. Falls über den Auftraggeber der Konkurs verhängt oder ihm Zahlungsaufschub gewährt wird, oder die Produkte des Auftraggebers (zum Teil) beschlagnahmt werden, werden alle mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge von Rechts wegen aufgelöst, außer wenn Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen sollte, dass sie die Erfüllung (eines Teiles) des betreffenden Vertrags verlangt.
12.3. Sollte Auftragnehmer auf Grund von Nichterfüllung auf Seiten des Auftraggebers gerichtliche oder außergerichtliche Rechtshilfekosten anfallen, so hat der Auftraggeber Auftragnehmer diese Kosten zu ersetzen. Hiermit vereinbaren die Parteien, dass die außergerichtlichen Kosten sich im Falle von Nichtzahlung auf 15% des schuldigen Betrags, jedoch mindestens auf € 500,-- belaufen werden.

Artikel 13 Annullierung
13.1. Falls der Auftraggeber den mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag lösen möchte, und der Auftragnehmer sich schriftlich damit einverstanden erklärt, ist der Auftraggeber verpflichtet, außer wenn diesbezüglich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen sein sollte, die vom Auftragnehmer – eventuell auf Termin – eingekauften Materialien und Grundstoffe, eventuell be- oder verarbeitet, zu dem vom Auftragnehmer bestimmten oder zu bestimmenden Preis zu übernehmen und außerdem dem Auftragnehmer, unter anderem aufgrund von Gewinnausfall, eine fixierte Entschädigung in Höhe von mindestens 20% des vereinbarten Preises zu zahlen, solches unbeschadet der sonstigen Rechte, die dem Auftragnehmer kraft des Gesetzes zustehen, einschließlich des Rechtes völlige Entschädigung zu fordern. Sollte Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag mit einer Bank oder einem Dritten einen Devisenvertrag abgeschlossen haben, so ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet, OBM-tec. oder RTE oder BMF die sich aus der Annullierung ergebenden Devisenverluste zu ersetzen.
13.2. Der Auftraggeber stellt Auftragnehmer von allen Forderungen Dritter auf Grund der Annullierung des Auftrags durch den Auftraggeber frei.

Artikel 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.
14.2. Sollten auf Grund des Vertrags Streitigkeiten entstehen, so ist das niederländische Gericht, unter Ausschluss aller sonstigen Behörden, für die Entscheidung zuständig. Sämtliche Streitigkeiten, bei denen gilt, dass das Gericht für die Entscheidung zuständig ist, werden ausschließlich vom Landgericht in Leeuwarden geschlichtet.





 

 

   
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