Allgemeine Zahlungs- und
Lieferbedingungen der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nach niederländischem Recht Handelsmaatschappij
OBM-tec. B.V., RTE B.V. und BMF B.V., mit Sitz
in Buitenpost (NL), wie bei dem Landgericht
in Leeuwarden hinterlegt.
Artikel 0 Definitionen
0.1. OBM-tec. oder RTE oder BMF: die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach niederländischem
Recht Handelsmaatschappij OBM-tec. B.V. oder
RTE B.V. oder BMF B.V., mit Sitz in Buitenpost
(NL).
0.2. Auftraggeber: die Person oder Firma, mit
der der Vertrag abgeschlossen wird.
0.3. Parteien: OBM-tec. oder RTE oder BMF und
der Auftraggeber.
0.4. Angebot: jede(s) von OBM-tec. oder RTE
oder BMF an den Auftraggeber gerichtete Preisangabe
und/oder Angebot, einschließlich eventueller
dazugehöriger Anlagen.
0.5. Vertrag: jeder von den Parteien abgeschlossene
Vertrag über die Erledigung von Arbeiten
oder den Kauf und Verkauf.
Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1. Diese allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen
finden Anwendung auf und gelten als Bestandteil
aller von OBM-tec. oder RTE oder BMF unterbreiteten
Angebote und abgeschlossenen Verträge.
1.2. Abweichende Bedingungen, auch in Form der
vom Auftraggeber für anwendbar erklärten
allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten
nur, sofern OBM-tec. oder RTE oder BMF sie -
für jeden einzelnen Vertrag - ausdrücklich
schriftlich akzeptiert hat. Eventuell bei der
Anforderung eines Angebots für anwendbar
erklärte allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden von OBM-tec. oder RTE
oder BMF ausdrücklich abgelehnt.
Artikel 2 Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich,
außer falls diesbezüglich ausdrücklich
schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen
sein sollte.
2.2. Der Vertrag wird mittels Versendung der
Auftragsbestätigung durch OBM-tec. oder
RTE oder BMF an den Auftraggeber oder mittels
Unterzeichnung des Vertrags von den Parteien
abgeschlossen. Die schriftliche Auftragsbestätigung
beziehungsweise der unterzeichnete Vertrag gilt
als vollständige und richtige Festlegung
des Vertragsinhaltes.
2.3. Sollte der Auftraggeber mit einem Vertreter
von OBM-tec. oder RTE oder BMF einen Vertrag
abschließen, so hat OBM-tec. oder RTE
oder BMF in dem Fall, dass die unveränderte
Erfüllung dieses Vertrags auf Grund von
Umständen, die dem Vertreter billigerweise
nicht bekannt sein konnten, billigerweise nicht
von ihr verlangt werden kann, das Recht, dem
Auftraggeber innerhalb von acht Werktagen schriftlich
mitzuteilen, dass OBM-tec. oder RTE oder BMF
den Auftrag nicht oder nicht unverändert
erledigen kann. In diesem Fall gilt, außer
falls die Parteien sich noch einigen sollten,
der Vertrag - ohne dass der Auftraggeber Anspruch
auf irgendeine Entschädigung erheben könnte
- als aufgelöst.
2.4. Der Abschluss von Verträgen beziehungsweise
die Bestätigung davon durch OBM-tec. oder
RTE oder BMF erfolgt jeweils unter der auflösenden
Bedingung, dass aus den von OBM-tec. oder RTE
oder BMF einzuholenden Informationen nicht hervorgeht,
dass der Auftraggeber unzureichend kreditwürdig
ist. OBM-tec. oder RTE oder BMF kann sich nur
innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss
beziehungsweise Versendung der Auftragsbestätigung
durch ein an den Auftraggeber zu richtendes
Schreiben auf diese auflösende Bedingung
berufen. Im Falle einer solchen Berufung gilt
der Vertrag als aufgelöst. In diesem Fall
kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche
geltend machen.
2.5. In Bezug auf Tätigkeiten und Arbeiten,
wofür auf Grund ihrer Art oder ihres Umfangs
weder ein Angebot beziehungsweise eine Auftragsbestätigung
versandt, noch ein Vertrag unterzeichnet wird,
kann der Vertrag in jeder juristisch möglichen
Weise nachgewiesen werden. Auf jeden Fall gilt
die von OBM-tec. oder RTE oder BMF versandte
Rechnung, von der angenommen wird, dass sie
den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt,
als Auftragsbestätigung.
2.6. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist berechtigt,
bei oder nach dem Abschluss des Vertrags, bevor
sie eine (weitere) Leistung erbringt, vom Auftraggeber
Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung aller
seiner Verpflichtungen zu verlangen.
2.7. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist befugt -
falls sie solches für notwendig halten
sollte -, zur ordentlichen Erfüllung des
Vertrags Dritte einzuschalten. Die Kosten davon
werden gemäß der übergebenen
Preisangabe an den Auftraggeber weitergegeben.
Falls möglich, wird solches mit dem Auftraggeber
beraten.
Artikel 3 Qualität und Lieferfrist
3.1. Alle von OBM-tec. oder RTE oder BMF erteilten
Ratschläge und übergebenen Berechnungen,
Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Maße
und sonstigen Bezeichnungen von Produkten sind
mit aller Sorgfalt hergestellt beziehungsweise
angegeben worden. Sie sind jedoch unverbindlich.
Gezeigte oder zur Verfügung gestellte Muster,
Zeichnungen oder Modelle gelten nur als allgemeine
Vorstellung der angebotenen Produkte, und darauf
können keine Rechte gegründet werden.
3.2. Die von OBM-tec. oder RTE oder BMF angegebenen
Lieferfristen gelten nicht als Endfristen und
sind jederzeit unverbindlich. OBM-tec. oder
RTE oder BMF ist verpflichtet, die angegebene
Lieferfrist möglichst genau einzuhalten.
Außer im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber im
Falle von Überschreitung der Lieferfrist
nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, die
Annahme des Produktes zu verweigern, oder den
Vertrag ganz oder zum Teil aufzulösen.
3.3. Sollte der Auftraggeber die Produkte nach
Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen haben,
so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr
für ihn gelagert.
Artikel 4 Lieferung
4.1. OBM-tec. oder RTE oder BMF liefert die
Produkte in die Firma des Auftraggebers, außer
falls diesbezüglich ausdrücklich schriftlich
eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte.
Die Lieferung der Produkte erfolgt mittels Übergabe
in der Firma des Auftraggebers, allerdings zu
ebener Erde.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten
Produkte bei der Übergabe sofort auf eventuelle
Mängel oder Beschädigungen hin zu
prüfen, oder diese Prüfung durchzuführen,
nachdem OBM-tec. oder RTE oder BMF ihm mitgeteilt
hat, dass die Produkte ihm zur Verfügung
stehen.
Artikel 5 Preise und Preisänderungen
5.1. Die von OBM-tec. oder RTE oder BMF angegebenen
Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die
Verpackungskosten sowie eventuelle Einfuhrzölle
und sonstige Abgaben und Frachtkosten im Zusammenhang
mit dem Transport in die Niederlande sind in
den Preisen enthalten. OBM-tec. oder RTE oder
BMF ist berechtigt, Änderungen in den in
diesem Absatz umschriebenen Kostenbestandteilen
sowie Änderungen in den Kursen der diversen
Währungen, in denen OBM-tec. oder RTE oder
BMF den Preis der verkauften Produkte ausgedrückt
hat, dem Euro gegenüber an den Auftraggeber
weiterzugeben.
5.2. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist befugt,
von ihr erbrachte Mehrleistungen einzeln in
Rechnung zu stellen, auch falls sie nicht schriftlich
mit der Erbringung der Mehrleistungen beauftragt,
oder der Preis davon nicht vorher vereinbart
sein sollte. Auf die Berechnung des Preises
der Mehrleistungen finden die Bestimmungen des
vorigen Absatzes dieses Artikels entsprechend
Anwendung. Die Anwendbarkeit von Art. 7a:1646
des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 6 Höhere Gewalt
6.1. Von höherer Gewalt auf Seiten von
OBM-tec. oder RTE oder BMF ist die Rede, wenn
sie nach Vertragsabschluss auf Grund von Krieg,
Kriegsgefahr, Aufruhr, inneren Unruhen, Brand,
Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung,
Betriebsbesetzung, Ein- oder Ausfuhrbehinderungen,
staatlichen Maßnahmen, Defekten an Maschinerien,
Störung in der Lieferung von Energie oder
irgendeines sonstigen Umstandes, der die Erfüllung
der Verpflichtungen ganz oder zum Teil verhindert,
oder auf Grund dessen billigerweise nicht von
OBM-tec. oder RTE oder BMF verlangt werden kann,
dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt, ungeachtet
der Tatsache, ob dieser Umstand beim Vertragsabschluss
voraussehbar war, nicht in der Lage ist, ihren
Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.
Von höherer Gewalt ist ebenfalls die Rede,
falls in der Firma Dritter, von denen OBM-tec.
oder RTE oder BMF bei der Erfüllung des
Vertrags abhängig ist, von einem solchen
Umstand die Rede sein sollte.
6.2. Sollte die höhere Gewalt während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als
drei Monaten andauern, so sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Die
Parteien erklären, dass sie in diesem Fall
keine Entschädigungsansprüche geltend
machen werden.
6.3. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist berechtigt,
Zahlung der Leistungen zu fordern, die im Rahmen
der Erfüllung des Vertrags erbracht worden
sind, bevor die Umstände eintraten, welche
die höhere Gewalt verursacht haben.
Artikel 7 Zahlung
7.1. Außer falls diesbezüglich schriftlich
eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte,
hat jede Zahlung ohne irgendwelche Ermäßigung
oder Aufrechnung entweder netto in bar bei oder
vor der (Ab-) Lieferung, oder innerhalb von
14 Tagen nach dem Rechnungsdatum mittels Einzahlung
oder Überweisung auf ein von OBM-tec. oder
RTE oder BMF angegebenes Bank- oder Postgirokonto
zu erfolgen. Dabei ist das in den Kontoauszügen
von OBM-tec. oder RTE oder BMF angegebene Wertstellungsdatum
entscheidend und gilt denn auch als Zahlungstag.
7.2. Falls OBM-tec. oder RTE oder BMF mit dem
Auftraggeber vereinbart hat, dass Zahlung über
ein Bankinstitut erfolgen wird, oder mittels
eines Dokumentenkredits oder Bankgarantien Sicherheit
geleistet wird, garantiert der Auftraggeber,
dass solches über eine erstklassige Bank
erfolgen wird. Wenn OBM-tec. oder RTE oder BMF
billigerweise an den genannten Qualifikationen
zweifeln kann, ist OBM-tec. oder RTE oder BMF
berechtigt, die vorgeschlagene Bank abzulehnen
und eine andere Bank zu wählen.
7.3. Falls ein schuldiger Betrag nicht innerhalb
von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum gezahlt
wird, ist der Auftraggeber OBM-tec. oder RTE
oder BMF ab dem Rechnungsdatum bis zur vollständigen
Begleichung über den ganzen Rechnungsbetrag
Zinsen in Höhe von 1,5%/Monat oder Teil
davon schuldig, ohne dass Aufforderung, Inverzugsetzung
oder gerichtliche Intervention dazu erforderlich
wäre.
Artikel 8 Eigentum
8.1. Die Produkte, die OBM-tec. oder RTE oder
BMF dem Auftraggeber geliefert hat, bleiben
Eigentum von OBM-tec. oder RTE oder BMF, bis
der Auftraggeber den ganzen Kaufpreis des betreffenden
Produktes gezahlt hat.
8.2. Solange sich gemäß Art. 8.1.
Produkte von OBM-tec. oder RTE oder BMF bei
dem Auftraggeber befinden, hat der Auftraggeber
sie ordentlich gegen die üblichen Risiken
zu versichern.
8.3. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die
Produkte im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit
zu benutzen. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich
verboten, diese Produkte als Pfand oder sonstwie
als Sicherheit zu Gunsten Dritter zu verwenden.
8.4. Sollte der Auftraggeber seiner in Art.
7.1. umschriebenen Zahlungsverpflichtung in
Bezug auf die betreffenden Produkte nicht nachkommen,
so ist OBM-tec. oder RTE oder BMF, ohne dass
Aufforderung, Inverzugsetzung oder gerichtliche
Intervention erforderlich wäre, berechtigt,
die in Art. 8.1. genannten, OBM-tec. oder RTE
oder BMF gehörigen Produkte zu sich zu
nehmen und aus der Firma des Auftraggebers zu
entfernen.
Artikel 9 Mängelrügen
9.1. Der Auftraggeber ist gemäß Art.
4.2. verpflichtet, die Produkte sofort nach
Ankunft am Lieferort eingehend zu prüfen.
Eventuelle Mängelrügen, unter anderem
in Bezug auf die Qualität, die Maße,
das Gewicht oder die Verpackung der gelieferten
Produkte, hat der Auftraggeber OBM-tec. innerhalb
von vierzehn Tagen nach Eingang der Produkte
schriftlich zu melden.
9.2. Mängel, die billigerweise nicht innerhalb
dieser Frist feststellbar sind, sind OBM-tec.
oder RTE oder BMF sofort, nachdem sie festgestellt
sind, jedoch auf jeden Fall innerhalb der Garantiefrist
schriftlich zu melden.
9.3. Sollte eine Mängelrüge nicht
innerhalb der in diesem Artikel festgelegten
Frist(en) gemeldet werden, so verwirkt der Auftraggeber
jeden Anspruch auf Grund der betreffenden Mängel.
9.4. Es steht dem Auftraggeber nicht frei, die
Produkte zurückzusenden, bevor OBM-tec.
oder RTE oder BMF solches schriftlich genehmigt
hat.
Artikel 10 Garantie
10.1. OBM-tec. oder RTE oder BMF garantiert
dem Auftraggeber oder dem ersten faktischen
Benutzer eines Produktes, das OBM-tec. oder
RTE oder BMF dem Auftraggeber geliefert hat,
gegenüber für die solide Konstruktion
sowie die richtige Qualität des gelieferten
Produktes. OBM-tec. oder RTE oder BMF hat auf
Grund dieser Garantie ausschließlich die
nachfolgenden Verpflichtungen:
a. Wird ein Mangel (jede Eigenschaft, auf Grund
deren der Auftraggeber das gelieferte Produkt
nicht zur normalen Benutzung verwenden kann)
innerhalb eines halben Jahres nach dem Datum,
an dem das betreffende Produkt dem Auftraggeber
geliefert worden ist, schriftlich OBM-tec. oder
RTE oder BMF gemeldet, so gehen alle mit der
Reparatur beziehungsweise dem Ersatz - solches
ausschließlich zur Wahl von OBM-tec. oder
RTE oder BMF - verbundenen Kosten, einschließlich
der Frachtkosten, auf Rechnung von OBM-tec.
oder RTE oder BMF;
b. Tritt der vorgenannte Fall im Zeitraum zwischen
einem halben Jahr und einem Jahr nach dem Lieferdatum
ein, so gehen nur die Einzelteile auf Rechnung
von OBM-tec. oder RTE oder BMF.
Diese Fristen fangen jeweils am Lieferdatum
an.
10.2. Die in Art. 10.1. umschriebenen Garantien
erlöschen:
- nach Ablauf der in Art. 10.1. umschriebenen
Fristen;
- falls der Auftraggeber einen Mangel nicht
innerhalb von 8 Tagen, nachdem er ihn festgestellt
hat, OBM-tec. oder RTE oder BMF gemeldet hat;
- falls der Auftraggeber oder der erste Benutzer
ohne Zustimmung von OBM-tec. oder RTE oder BMF
selber Reparaturen vorgenommen hat;
- im Falle unfachmännischer Benutzung,
einschließlich Nichtbeachtung von Lager-,
Instandhaltungs-, Anwendungs- und Betriebsvorschriften.
Artikel 11 Haftung des Verkäufers
11.1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen
von Art. 9 ist OBM-tec. oder RTE oder BMF im
Falle der Lieferung mangelhafter Produkte berechtigt,
die gelieferten Produkte auszubessern, oder
gegen Herausgabe der gelieferten Produkte entweder
dem Auftraggeber den Kaufpreis zurückzuerstatten,
oder die Produkte durch ähnliche, gleichwertige
Produkte zu ersetzen. Ansonsten kann der Auftraggeber
keine Entschädigungsansprüche geltend
machen.
11.2. Haftung von OBM-tec. oder RTE oder BMF
für irgendeinen Schaden - einschließlich
jeden Schadens an der Umwelt und jeden Folgeschadens
-, den der Auftraggeber oder ein Dritter auf
Grund der Anwendung der von OBM-tec. oder RTE
oder BMF gelieferten Produkte erleiden sollte,
ist ausgeschlossen, außer im Falle von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches
gilt für den Inhalt der von OBM-tec. oder
RTE oder BMF zu den gelieferten Produkten erteilten
Produktinformationen.
11.3. Die Haftung von OBM-tec. oder RTE oder
BMF wird sich auf jeden Fall auf den Betrag
beschränken, der dem Kaufpreis der betreffenden,
dem Auftraggeber gelieferten Produkte entspricht.
11.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu,
OBM-tec. oder RTE oder BMF sowohl gerichtlich
als auch außergerichtlich von Ansprüchen
Dritter freizustellen.
Artikel 12 Auflösung, außergerichtliche
Kosten
12.1. Sollte der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung,
die sich für ihn aus dem mit OBM-tec. oder
RTE oder BMF abgeschlossenen Vertrag ergibt,
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich
nachkommen, so ist der Auftraggeber im Verzug,
und ist OBM-tec. oder RTE oder BMF berechtigt,
ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention:
- die Erfüllung des Vertrags sowie der
unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge
aufzuschieben, bis die Erfüllung der betreffenden
Verpflichtung hinreichend sichergestellt ist,
oder
- den Vertrag und die damit zusammenhängenden
Verträge ganz oder zum Teil aufzulösen,
solches unbeschadet der OBM-tec. oder RTE oder
BMF auf Grund des Gesetzes ansonsten zustehenden
Rechte, ohne dass OBM-tec. oder RTE oder BMF
zur Zahlung irgendeiner Entschädigung gehalten
wäre.
12.2. Falls über den Auftraggeber der Konkurs
verhängt oder ihm Zahlungsaufschub gewährt
wird, oder die Produkte des Auftraggebers (zum
Teil) beschlagnahmt werden, werden alle mit
dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge
von Rechts wegen aufgelöst, außer
wenn OBM-tec. oder RTE oder BMF dem Auftraggeber
innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen
sollte, dass sie die Erfüllung (eines Teiles)
des betreffenden Vertrags verlangt.
12.3. Sollten OBM-tec. oder RTE oder BMF auf
Grund von Nichterfüllung auf Seiten des
Auftraggebers gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtshilfekosten anfallen, so hat der Auftraggeber
OBM-tec. oder RTE oder BMF diese Kosten zu ersetzen.
Hiermit vereinbaren die Parteien, dass die außergerichtlichen
Kosten sich im Falle von Nichtzahlung auf 15%
des schuldigen Betrags, jedoch mindestens auf
NLG 500,00 belaufen werden.
Artikel 13 Annullierung
13.1. Falls der Auftraggeber den OBM-tec. oder
RTE oder BMF erteilten Auftrag annullieren möchte,
und sie sich schriftlich damit einverstanden
erklärt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet
- außer falls diesbezüglich schriftlich
eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte
-, die von OBM-tec. oder RTE oder BMF (eventuell
auf Termin) eingekauften Materialien und Grundstoffe,
ja oder nein be- oder verarbeitet, zu dem von
OBM-tec. oder RTE oder BMF festgestellten oder
festzustellenden Preis zu übernehmen, und
daneben OBM-tec. oder RTE oder BMF unter anderem
auf Grund von Gewinnausfall mittels Zahlung
von 15% des vereinbarten Preises zu entschädigen,
solches unbeschadet der OBM-tec. oder RTE oder
BMF kraft des Gesetzes ansonsten zustehenden
Rechte. Sollte OBM-tec. oder RTE oder BMF im
Zusammenhang mit dem Auftrag mit einer Bank
oder einem Dritten einen Devisenvertrag abgeschlossen
haben, so ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet,
OBM-tec. oder RTE oder BMF die sich aus der
Annullierung ergebenden Devisenverluste zu ersetzen.
13.2. Der Auftraggeber stellt OBM-tec. oder
RTE oder BMF von allen Forderungen Dritter auf
Grund der Annullierung des Auftrags durch den
Auftraggeber frei.
Artikel 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf den Vertrag findet das niederländische
Recht Anwendung.
14.2. Sollten auf Grund des Vertrags Streitigkeiten
entstehen, so ist das niederländische Gericht,
unter Ausschluss aller sonstigen Behörden,
für die Entscheidung zuständig. Sollte
im Falle einer Streitigkeit ein Landgericht
beziehungsweise der Präsident davon für
die Entscheidung zuständig sein, so wird
die betreffende Streitigkeit ausschließlich
bei dem Landgericht in Leeuwarden beziehungsweise
dem Präsidenten dieses Gerichtes vorgebracht.
Artikel 15 Abweichungen
15.1. Abweichungen von diesen Bedingungen sind
in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden
Dokument festzulegen.