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BMF BV
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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Handelsmaatschappij OBM-tec. B.V., RTE B.V. und BMF B.V., mit Sitz in Buitenpost (NL), wie bei dem Landgericht in Leeuwarden hinterlegt.


Artikel 0 Definitionen
0.1. OBM-tec. oder RTE oder BMF: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Handelsmaatschappij OBM-tec. B.V. oder RTE B.V. oder BMF B.V., mit Sitz in Buitenpost (NL).
0.2. Auftraggeber: die Person oder Firma, mit der der Vertrag abgeschlossen wird.
0.3. Parteien: OBM-tec. oder RTE oder BMF und der Auftraggeber.
0.4. Angebot: jede(s) von OBM-tec. oder RTE oder BMF an den Auftraggeber gerichtete Preisangabe und/oder Angebot, einschließlich eventueller dazugehöriger Anlagen.
0.5. Vertrag: jeder von den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Erledigung von Arbeiten oder den Kauf und Verkauf.

Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1. Diese allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf und gelten als Bestandteil aller von OBM-tec. oder RTE oder BMF unterbreiteten Angebote und abgeschlossenen Verträge.
1.2. Abweichende Bedingungen, auch in Form der vom Auftraggeber für anwendbar erklärten allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten nur, sofern OBM-tec. oder RTE oder BMF sie - für jeden einzelnen Vertrag - ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Eventuell bei der Anforderung eines Angebots für anwendbar erklärte allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von OBM-tec. oder RTE oder BMF ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2 Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich, außer falls diesbezüglich ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte.
2.2. Der Vertrag wird mittels Versendung der Auftragsbestätigung durch OBM-tec. oder RTE oder BMF an den Auftraggeber oder mittels Unterzeichnung des Vertrags von den Parteien abgeschlossen. Die schriftliche Auftragsbestätigung beziehungsweise der unterzeichnete Vertrag gilt als vollständige und richtige Festlegung des Vertragsinhaltes.
2.3. Sollte der Auftraggeber mit einem Vertreter von OBM-tec. oder RTE oder BMF einen Vertrag abschließen, so hat OBM-tec. oder RTE oder BMF in dem Fall, dass die unveränderte Erfüllung dieses Vertrags auf Grund von Umständen, die dem Vertreter billigerweise nicht bekannt sein konnten, billigerweise nicht von ihr verlangt werden kann, das Recht, dem Auftraggeber innerhalb von acht Werktagen schriftlich mitzuteilen, dass OBM-tec. oder RTE oder BMF den Auftrag nicht oder nicht unverändert erledigen kann. In diesem Fall gilt, außer falls die Parteien sich noch einigen sollten, der Vertrag - ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf irgendeine Entschädigung erheben könnte - als aufgelöst.
2.4. Der Abschluss von Verträgen beziehungsweise die Bestätigung davon durch OBM-tec. oder RTE oder BMF erfolgt jeweils unter der auflösenden Bedingung, dass aus den von OBM-tec. oder RTE oder BMF einzuholenden Informationen nicht hervorgeht, dass der Auftraggeber unzureichend kreditwürdig ist. OBM-tec. oder RTE oder BMF kann sich nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss beziehungsweise Versendung der Auftragsbestätigung durch ein an den Auftraggeber zu richtendes Schreiben auf diese auflösende Bedingung berufen. Im Falle einer solchen Berufung gilt der Vertrag als aufgelöst. In diesem Fall kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche geltend machen.
2.5. In Bezug auf Tätigkeiten und Arbeiten, wofür auf Grund ihrer Art oder ihres Umfangs weder ein Angebot beziehungsweise eine Auftragsbestätigung versandt, noch ein Vertrag unterzeichnet wird, kann der Vertrag in jeder juristisch möglichen Weise nachgewiesen werden. Auf jeden Fall gilt die von OBM-tec. oder RTE oder BMF versandte Rechnung, von der angenommen wird, dass sie den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt, als Auftragsbestätigung.
2.6. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist berechtigt, bei oder nach dem Abschluss des Vertrags, bevor sie eine (weitere) Leistung erbringt, vom Auftraggeber Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen zu verlangen.
2.7. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist befugt - falls sie solches für notwendig halten sollte -, zur ordentlichen Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten. Die Kosten davon werden gemäß der übergebenen Preisangabe an den Auftraggeber weitergegeben. Falls möglich, wird solches mit dem Auftraggeber beraten.

Artikel 3 Qualität und Lieferfrist
3.1. Alle von OBM-tec. oder RTE oder BMF erteilten Ratschläge und übergebenen Berechnungen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Maße und sonstigen Bezeichnungen von Produkten sind mit aller Sorgfalt hergestellt beziehungsweise angegeben worden. Sie sind jedoch unverbindlich. Gezeigte oder zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen oder Modelle gelten nur als allgemeine Vorstellung der angebotenen Produkte, und darauf können keine Rechte gegründet werden.
3.2. Die von OBM-tec. oder RTE oder BMF angegebenen Lieferfristen gelten nicht als Endfristen und sind jederzeit unverbindlich. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist verpflichtet, die angegebene Lieferfrist möglichst genau einzuhalten. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber im Falle von Überschreitung der Lieferfrist nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, die Annahme des Produktes zu verweigern, oder den Vertrag ganz oder zum Teil aufzulösen.
3.3. Sollte der Auftraggeber die Produkte nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen haben, so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr für ihn gelagert.

Artikel 4 Lieferung
4.1. OBM-tec. oder RTE oder BMF liefert die Produkte in die Firma des Auftraggebers, außer falls diesbezüglich ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte. Die Lieferung der Produkte erfolgt mittels Übergabe in der Firma des Auftraggebers, allerdings zu ebener Erde.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Produkte bei der Übergabe sofort auf eventuelle Mängel oder Beschädigungen hin zu prüfen, oder diese Prüfung durchzuführen, nachdem OBM-tec. oder RTE oder BMF ihm mitgeteilt hat, dass die Produkte ihm zur Verfügung stehen.

Artikel 5 Preise und Preisänderungen
5.1. Die von OBM-tec. oder RTE oder BMF angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Verpackungskosten sowie eventuelle Einfuhrzölle und sonstige Abgaben und Frachtkosten im Zusammenhang mit dem Transport in die Niederlande sind in den Preisen enthalten. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist berechtigt, Änderungen in den in diesem Absatz umschriebenen Kostenbestandteilen sowie Änderungen in den Kursen der diversen Währungen, in denen OBM-tec. oder RTE oder BMF den Preis der verkauften Produkte ausgedrückt hat, dem Euro gegenüber an den Auftraggeber weiterzugeben.
5.2. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist befugt, von ihr erbrachte Mehrleistungen einzeln in Rechnung zu stellen, auch falls sie nicht schriftlich mit der Erbringung der Mehrleistungen beauftragt, oder der Preis davon nicht vorher vereinbart sein sollte. Auf die Berechnung des Preises der Mehrleistungen finden die Bestimmungen des vorigen Absatzes dieses Artikels entsprechend Anwendung. Die Anwendbarkeit von Art. 7a:1646 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 6 Höhere Gewalt
6.1. Von höherer Gewalt auf Seiten von OBM-tec. oder RTE oder BMF ist die Rede, wenn sie nach Vertragsabschluss auf Grund von Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, inneren Unruhen, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Ein- oder Ausfuhrbehinderungen, staatlichen Maßnahmen, Defekten an Maschinerien, Störung in der Lieferung von Energie oder irgendeines sonstigen Umstandes, der die Erfüllung der Verpflichtungen ganz oder zum Teil verhindert, oder auf Grund dessen billigerweise nicht von OBM-tec. oder RTE oder BMF verlangt werden kann, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt, ungeachtet der Tatsache, ob dieser Umstand beim Vertragsabschluss voraussehbar war, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen. Von höherer Gewalt ist ebenfalls die Rede, falls in der Firma Dritter, von denen OBM-tec. oder RTE oder BMF bei der Erfüllung des Vertrags abhängig ist, von einem solchen Umstand die Rede sein sollte.
6.2. Sollte die höhere Gewalt während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als drei Monaten andauern, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Die Parteien erklären, dass sie in diesem Fall keine Entschädigungsansprüche geltend machen werden.
6.3. OBM-tec. oder RTE oder BMF ist berechtigt, Zahlung der Leistungen zu fordern, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags erbracht worden sind, bevor die Umstände eintraten, welche die höhere Gewalt verursacht haben.

Artikel 7 Zahlung
7.1. Außer falls diesbezüglich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte, hat jede Zahlung ohne irgendwelche Ermäßigung oder Aufrechnung entweder netto in bar bei oder vor der (Ab-) Lieferung, oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum mittels Einzahlung oder Überweisung auf ein von OBM-tec. oder RTE oder BMF angegebenes Bank- oder Postgirokonto zu erfolgen. Dabei ist das in den Kontoauszügen von OBM-tec. oder RTE oder BMF angegebene Wertstellungsdatum entscheidend und gilt denn auch als Zahlungstag.
7.2. Falls OBM-tec. oder RTE oder BMF mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass Zahlung über ein Bankinstitut erfolgen wird, oder mittels eines Dokumentenkredits oder Bankgarantien Sicherheit geleistet wird, garantiert der Auftraggeber, dass solches über eine erstklassige Bank erfolgen wird. Wenn OBM-tec. oder RTE oder BMF billigerweise an den genannten Qualifikationen zweifeln kann, ist OBM-tec. oder RTE oder BMF berechtigt, die vorgeschlagene Bank abzulehnen und eine andere Bank zu wählen.
7.3. Falls ein schuldiger Betrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum gezahlt wird, ist der Auftraggeber OBM-tec. oder RTE oder BMF ab dem Rechnungsdatum bis zur vollständigen Begleichung über den ganzen Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 1,5%/Monat oder Teil davon schuldig, ohne dass Aufforderung, Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention dazu erforderlich wäre.

Artikel 8 Eigentum
8.1. Die Produkte, die OBM-tec. oder RTE oder BMF dem Auftraggeber geliefert hat, bleiben Eigentum von OBM-tec. oder RTE oder BMF, bis der Auftraggeber den ganzen Kaufpreis des betreffenden Produktes gezahlt hat.
8.2. Solange sich gemäß Art. 8.1. Produkte von OBM-tec. oder RTE oder BMF bei dem Auftraggeber befinden, hat der Auftraggeber sie ordentlich gegen die üblichen Risiken zu versichern.
8.3. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die Produkte im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu benutzen. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich verboten, diese Produkte als Pfand oder sonstwie als Sicherheit zu Gunsten Dritter zu verwenden.
8.4. Sollte der Auftraggeber seiner in Art. 7.1. umschriebenen Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die betreffenden Produkte nicht nachkommen, so ist OBM-tec. oder RTE oder BMF, ohne dass Aufforderung, Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich wäre, berechtigt, die in Art. 8.1. genannten, OBM-tec. oder RTE oder BMF gehörigen Produkte zu sich zu nehmen und aus der Firma des Auftraggebers zu entfernen.

Artikel 9 Mängelrügen
9.1. Der Auftraggeber ist gemäß Art. 4.2. verpflichtet, die Produkte sofort nach Ankunft am Lieferort eingehend zu prüfen. Eventuelle Mängelrügen, unter anderem in Bezug auf die Qualität, die Maße, das Gewicht oder die Verpackung der gelieferten Produkte, hat der Auftraggeber OBM-tec. innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Produkte schriftlich zu melden.
9.2. Mängel, die billigerweise nicht innerhalb dieser Frist feststellbar sind, sind OBM-tec. oder RTE oder BMF sofort, nachdem sie festgestellt sind, jedoch auf jeden Fall innerhalb der Garantiefrist schriftlich zu melden.
9.3. Sollte eine Mängelrüge nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist(en) gemeldet werden, so verwirkt der Auftraggeber jeden Anspruch auf Grund der betreffenden Mängel.
9.4. Es steht dem Auftraggeber nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor OBM-tec. oder RTE oder BMF solches schriftlich genehmigt hat.

Artikel 10 Garantie
10.1. OBM-tec. oder RTE oder BMF garantiert dem Auftraggeber oder dem ersten faktischen Benutzer eines Produktes, das OBM-tec. oder RTE oder BMF dem Auftraggeber geliefert hat, gegenüber für die solide Konstruktion sowie die richtige Qualität des gelieferten Produktes. OBM-tec. oder RTE oder BMF hat auf Grund dieser Garantie ausschließlich die nachfolgenden Verpflichtungen:
a. Wird ein Mangel (jede Eigenschaft, auf Grund deren der Auftraggeber das gelieferte Produkt nicht zur normalen Benutzung verwenden kann) innerhalb eines halben Jahres nach dem Datum, an dem das betreffende Produkt dem Auftraggeber geliefert worden ist, schriftlich OBM-tec. oder RTE oder BMF gemeldet, so gehen alle mit der Reparatur beziehungsweise dem Ersatz - solches ausschließlich zur Wahl von OBM-tec. oder RTE oder BMF - verbundenen Kosten, einschließlich der Frachtkosten, auf Rechnung von OBM-tec. oder RTE oder BMF;
b. Tritt der vorgenannte Fall im Zeitraum zwischen einem halben Jahr und einem Jahr nach dem Lieferdatum ein, so gehen nur die Einzelteile auf Rechnung von OBM-tec. oder RTE oder BMF.
Diese Fristen fangen jeweils am Lieferdatum an.
10.2. Die in Art. 10.1. umschriebenen Garantien erlöschen:
- nach Ablauf der in Art. 10.1. umschriebenen Fristen;
- falls der Auftraggeber einen Mangel nicht innerhalb von 8 Tagen, nachdem er ihn festgestellt hat, OBM-tec. oder RTE oder BMF gemeldet hat;
- falls der Auftraggeber oder der erste Benutzer ohne Zustimmung von OBM-tec. oder RTE oder BMF selber Reparaturen vorgenommen hat;
- im Falle unfachmännischer Benutzung, einschließlich Nichtbeachtung von Lager-, Instandhaltungs-, Anwendungs- und Betriebsvorschriften.

Artikel 11 Haftung des Verkäufers
11.1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 9 ist OBM-tec. oder RTE oder BMF im Falle der Lieferung mangelhafter Produkte berechtigt, die gelieferten Produkte auszubessern, oder gegen Herausgabe der gelieferten Produkte entweder dem Auftraggeber den Kaufpreis zurückzuerstatten, oder die Produkte durch ähnliche, gleichwertige Produkte zu ersetzen. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche geltend machen.
11.2. Haftung von OBM-tec. oder RTE oder BMF für irgendeinen Schaden - einschließlich jeden Schadens an der Umwelt und jeden Folgeschadens -, den der Auftraggeber oder ein Dritter auf Grund der Anwendung der von OBM-tec. oder RTE oder BMF gelieferten Produkte erleiden sollte, ist ausgeschlossen, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für den Inhalt der von OBM-tec. oder RTE oder BMF zu den gelieferten Produkten erteilten Produktinformationen.
11.3. Die Haftung von OBM-tec. oder RTE oder BMF wird sich auf jeden Fall auf den Betrag beschränken, der dem Kaufpreis der betreffenden, dem Auftraggeber gelieferten Produkte entspricht.
11.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, OBM-tec. oder RTE oder BMF sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von Ansprüchen Dritter freizustellen.

Artikel 12 Auflösung, außergerichtliche Kosten
12.1. Sollte der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit OBM-tec. oder RTE oder BMF abgeschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich nachkommen, so ist der Auftraggeber im Verzug, und ist OBM-tec. oder RTE oder BMF berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention:
- die Erfüllung des Vertrags sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge aufzuschieben, bis die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung hinreichend sichergestellt ist,
oder
- den Vertrag und die damit zusammenhängenden Verträge ganz oder zum Teil aufzulösen,
solches unbeschadet der OBM-tec. oder RTE oder BMF auf Grund des Gesetzes ansonsten zustehenden Rechte, ohne dass OBM-tec. oder RTE oder BMF zur Zahlung irgendeiner Entschädigung gehalten wäre.
12.2. Falls über den Auftraggeber der Konkurs verhängt oder ihm Zahlungsaufschub gewährt wird, oder die Produkte des Auftraggebers (zum Teil) beschlagnahmt werden, werden alle mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge von Rechts wegen aufgelöst, außer wenn OBM-tec. oder RTE oder BMF dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen sollte, dass sie die Erfüllung (eines Teiles) des betreffenden Vertrags verlangt.
12.3. Sollten OBM-tec. oder RTE oder BMF auf Grund von Nichterfüllung auf Seiten des Auftraggebers gerichtliche oder außergerichtliche Rechtshilfekosten anfallen, so hat der Auftraggeber OBM-tec. oder RTE oder BMF diese Kosten zu ersetzen. Hiermit vereinbaren die Parteien, dass die außergerichtlichen Kosten sich im Falle von Nichtzahlung auf 15% des schuldigen Betrags, jedoch mindestens auf NLG 500,00 belaufen werden.

Artikel 13 Annullierung
13.1. Falls der Auftraggeber den OBM-tec. oder RTE oder BMF erteilten Auftrag annullieren möchte, und sie sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet - außer falls diesbezüglich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte -, die von OBM-tec. oder RTE oder BMF (eventuell auf Termin) eingekauften Materialien und Grundstoffe, ja oder nein be- oder verarbeitet, zu dem von OBM-tec. oder RTE oder BMF festgestellten oder festzustellenden Preis zu übernehmen, und daneben OBM-tec. oder RTE oder BMF unter anderem auf Grund von Gewinnausfall mittels Zahlung von 15% des vereinbarten Preises zu entschädigen, solches unbeschadet der OBM-tec. oder RTE oder BMF kraft des Gesetzes ansonsten zustehenden Rechte. Sollte OBM-tec. oder RTE oder BMF im Zusammenhang mit dem Auftrag mit einer Bank oder einem Dritten einen Devisenvertrag abgeschlossen haben, so ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet, OBM-tec. oder RTE oder BMF die sich aus der Annullierung ergebenden Devisenverluste zu ersetzen.
13.2. Der Auftraggeber stellt OBM-tec. oder RTE oder BMF von allen Forderungen Dritter auf Grund der Annullierung des Auftrags durch den Auftraggeber frei.

Artikel 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf den Vertrag findet das niederländische Recht Anwendung.
14.2. Sollten auf Grund des Vertrags Streitigkeiten entstehen, so ist das niederländische Gericht, unter Ausschluss aller sonstigen Behörden, für die Entscheidung zuständig. Sollte im Falle einer Streitigkeit ein Landgericht beziehungsweise der Präsident davon für die Entscheidung zuständig sein, so wird die betreffende Streitigkeit ausschließlich bei dem Landgericht in Leeuwarden beziehungsweise dem Präsidenten dieses Gerichtes vorgebracht.

Artikel 15 Abweichungen
15.1. Abweichungen von diesen Bedingungen sind in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Dokument festzulegen.




 

 

   
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